Allgemeine Grundsätze der Leistungsbewewertung
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG und den Regelungen der APO-SI. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen.
Bewertet werden die Qualität und Kontinuität der Beiträge, die die Schülerinnen und Schüler im Unterricht einbringen. Diese Beiträge sollen in unterschiedlichen mündlichen und schriftlichen Formen in enger Bindung an die Aufgabenstellung und das Anspruchsniveau der jeweiligen Unterrichtseinheit stehen. Gemeinsam ist diesen Formen, dass sie in der Regel einen längeren, abgegrenzten, zusammenhängenden Unterrichtsbeitrag der einzelnen Schülerinnen und Schülern bzw. einer Gruppe von ihnen darstellen.
Die „Schriftlichen Arbeiten“ bei der Leistungsbewertung haben den gleichen Stellenwert wie die „Sonstigen Leistungen“. Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentlich kurze schriftliche Übungen in allen Fächern.
Die „Sonstigen Leistungen“ setzen sich zusammen aus
- der allgemeinen Mitarbeit im Unterricht
Dazu gehören
- Beiträge zum Unterrichtsgespräch
- Kooperative Leistungen im Rahmen von Gruppenarbeit
- Praktische Arbeiten, Durchführungen von Experimenten.
-
und den übrigen Leistungen
Dazu gehören
- kurze, schriftliche Überprüfungen/Tests
- angemessene Führung eines Heftes oder einer Mappe
- Referate
- Präsentationen
- schriftlichen Hausarbeiten.
Die Fachkonferenzen einigen sich auf einzubringende „Sonstige Leistungen“ und deren Gewichtung sowie die Anzahl von im Halbjahr zu schreibenden Tests. Dabei gilt: Tests dauern nicht länger als 10-20 Minuten und umfassen maximal den Unterrichtsstoff der letzten 4-5 Stunden.
Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
Die Halbjahresnoten und die Bewertungen der Lernstandserhebungen gehören weder in den Bereich der schriftlichen noch den der sonstigen Leistungen. Jede dieser beiden Bewertungen beeinflussen bei nicht eindeutigem Notenbild die Zeugnisnoten des 2. Halbjahres.
Leistungsbewertung